Infos & Hinweise
Gülle- und Mistaustrag im Winter
Der Winter ist da und die damit verbundene Vegetationsruhe dauert in der Regel von Mitte November bis Ende Februar. In dieser Zeit können die Pflanzen keine Nährstoffe aufnehmen. Deshalb ist in dieser Periode das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngern, also insbesondere von Gülle und Mist, grundsätzlich verboten.
Das Ausbringen von Gülle ist in jedem Fall verboten bei:
- wassergesättigten Böden
- gefrorenen Böden
- ausgetrockneten Böden
- schneebedeckten Böden
- fehlender Vegetationsdecke
und führt zu einer Strafanzeige, selbst wenn kein Gewässer direkt verunreinigt wird.
Mist verhält sich nach starken Regenfällen ähnlich wie Gülle (Mistwasser) und es gelten deshalb die gleichen Bestimmungen. Feldlager sind mit einem Kompostvlies abzudecken.
Volle Güllengrube?
Mit einer letzten Güllengabe auf Wiesland soll im Herbst möglichst viel Lagerraum für den Winter bereit gestellt werden. Falls die Güllengrube während des Winters gleichwohl voll werden sollte, muss in erster Priorität anderweitig Lagerraum für die Gülle gesucht werden, z.B. in einer Güllengrube in der Nachbarschaft. Ist dies nicht möglich, kann die Zentralstelle für Düngeberatung am BZ Wallierhof (Tel. 032 627 99 75) oder die Fachstelle Siedlungswasserwirtschaft im Amt für Umwelt (Tel. 032 627 26 80 oder Tel. 032 627 26 90) kontaktiert werden. Eine Bewilligung für einen notfallmässigen Austrag von Gülle oder Mist kann nicht erteilt werden. Es erfolgt einzig eine Beratung, welche Massnahmen unbedingt zu befolgen sind, damit möglichst keine Gewässerverschmutzung auftritt. Ein Gülleaustrag im Winter erfolgt immer auf eigene Verantwortung.
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Todesfall - Was ist vorzunehmen?
- Arzt benachrichtigen. Er stellt eine Todesbescheinigung aus.
- Die Angehörigen verständigen.
- Bestattungsart festlegen: Erdbestattung oder Kremation. Wurde ein letzter Wille hinterlassen, ist dort möglicherweise ein Hinweis auf die gewünschte Bestattungsart zu finden.
- Mit der Bestattungsfirma Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren.
- Wird eine kirchliche Abdankung gewünscht, mit dem zuständigen Pfarrer Kontakt aufnehmen.
- Begeben Sie sich mit dem Familienbüchlein und dem Totenschein zum Zivilstandsamt.
- Todesanzeige / Leidzirkulare erstellen. Eventuell Publikation im Amtsanzeiger und/oder in der Tageszeitung.
- Eventuell Lokalitäten für Imbiss nach dem Trauergottesdienst reservieren.
- Versicherungen benachrichtigen.
- Gemeinde benachrichtigen. Diese Meldet den Todesfall der AHV/IV und der Steuerverwaltung.
- Nach der Beerdigung: Danksagungskarten drucken lassen und versenden, eventuell Danksagung in Zeitung.
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Unentgeltliche Konfliktlösung durch Mediation als Alternative zu Schlichtungs- und Gerichtsverfahren
jeden Mittwoch von 16.00-17.00 Uhr an der Schwarztorstrasse 56 in Bern (c/o Dachverband Mediation).
Eine vorherige, telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich.
Die Mitgliederliste und weitere Informationen finden Sie hier.
Agrardatenerhebung Herbst 2011
Anlässlich der Herbsterhebung 2011 werden in den drei GELAN Kantonen Solothurn, Freiburg und Bern erstmals die Daten aller Landwirte via Internet erfasst. die Zugangsdaten haben die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in den letzten Tagen erhalten. Bei Fragen bei der Erfassung wenden Sie sich an den Ackerbaustellenleiter Walter Messerli, Schindlersmattweg 3, 3128 Rümligen, Tel. 079 733 89 67.
Fristverlängerung Steuererklärung
> Fristverlängerung online beantragen

